Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der... (446.800) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
- Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-
 - §4. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-
 - §5. Die Fakultät bietet den folgenden Bachelorstudiengang an
 - §6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang bzw. für jede Vertie-
 - §7. Das Bachelorstudium gliedert sich in:
 - §8. Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn insgesamt 180 KP ge-
 - §9. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
 - § 10. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
 - § 11. Die Leistungsüberprüfungen zu den Propädeutischen Vorle-
 - § 12. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-
 - § 13. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen fin-
 - § 14. Der Nachweis der erbrachten Teilnahme an psychologischen
 - § 15. Im Bachelorstudium und im Masterstudium müssen je ein
 - § 17. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelorarbeit wird zwi-
 - § 18. In der gewählten Vertiefungsrichtung wird eine schriftliche
 - § 20. Wer das Bachelor- bzw. Masterstudium gemäss § 8 bestanden
 - § 21. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
 - § 22. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 23. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
 - § 24. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
 - § 25. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 26. Die Prüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern der Fa-
 - § 27. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
 - § 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 29. Diese Ordnung ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der
 - § 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009