Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (416.030) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
- Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
 - Art. 11 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-
 - Art. 17 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf
 - Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK ge-
 - Art. 24 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK ge-