Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen (813.12) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen
- Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen
 - 28. März 1962
 - § 1.
 - § 2. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Heilmittelschrankbewilligung
 - § 3. Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die Gewähr für eine
 - § 4. Die Heilmittelschrankbewilligung wird zurückgezogen, wenn der
 - § 5. Die Arzneimittel müssen in einem ausschliesslich diesem Zweck
 - § 6.
 - § 7. Die zur Abgabe gelangenden Arzneimittel sind in fertig verschlos-
 - § 8. Die Ausführung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Ver-
 - § 9. Der Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Heilmittelschran-
 - § 10. Der Lieferant und der Inhaber des Heilmittelschrankes sind für die
 - § 11. Die Kontrollen nach § 50