Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher ... (310.700) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien
- Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien
 - §1. Der Betrieb von Laboratorien zur gewerbsmässigen Durchfüh-
 - §2. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus:
 - 1. eine geeignete fachliche Ausbildung;
 - 2. eine zusätzliche, mindestens zweijährige praktische Tätigkeit an
 - 3. den Besitz der notwendigen Fachkenntnisse durch erfolgreiche
 - §3. Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsteher des Gesund-
 - §4.
 - §6. Die Untersuchungen dürfen nur im Auftrage eines Privatarztes
 - §7. Über die durchgeführten Untersuchungen ist Buch zu führen, in
 - §8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-
 - §9. Die Bewilligungsinhaber sowie die Laboratorien, in denen die
 - § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-