Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen (439.430) 
                
                
            INHALT
Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen
- Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen
 - §1. Dieses Reglement gilt für die Prüfung von Kandidaten des Lehr-
 - §2. Anhand der Prüfungen wird festgestellt, ob die fachliche und
 - §3. Die Prüfung zerfällt in:
 - §4.
 - 1. Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:
 - 2. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvierung
 - 3. Für die Zulassung zur Deutschprüfung ist die Absolvierung des
 - §5.
 - 1. Die Fachprüfung findet jährlich im März statt.
 - 2. Die pädagogische Prüfung findet jeweilen am Schluss des Semi-
 - 3. Die Deutschprüfung findet jeweilen nach Abschluss des entspre-
 - §6.
 - 1. Die Anmeldung zur Fachprüfung ist bis zum 1. Januar schriftlich
 - 2. Die Anmeldung zur pädagogischen Prüfung hat ebenfalls bis zum
 - 1. Januar zu erfolgen; sie ist unter kurzer Angabe der Personalien
 - 3. Die Anmeldung zur Deutschprüfung hat gleichzeitig mit der An-
 - §7. Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Ausschusses für die
 - §8. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Massgabe der gesetzli-
 - §9.
 - 1. Fachprüfung
 - 2. Pädagogische Prüfung
 - 3. Deutschprüfung
 - § 10. Der Kandidat hat die Fachprüfung in der Regel in allen Fächern
 - § 11. Dauer der Prüfung.
 - 1. Fachprüfung
 - 2. Pädagogische Prüfung
 - 3. Deutschprüfung
 - § 12. Die praktischen Prüfungen sollen nach Möglichkeit durch Fra-
 - § 14. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziffern 6 bis 1 ausge-
 - § 15. Die Prüfungen werden folgendermassen beurteilt:
 - 1. Die Fachprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theo-
 - 2. Die pädagogische Prüfung
 - 3. Die Deutschprüfung
 - § 16. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach oder Teilfach wird
 - § 17. Über das Ergebnis der Fachprüfung von Lehramtskandidaten
 - § 18. Im Fall des Mittellehrers wird über die bestandene Prüfung ein
 - § 19. Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben, können
 - § 20. Fachprüfungen, die vor andern Instanzen in Basel oder aus-
 - § 21.
 - § 22. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekretär
 - 1. Fachprüfung für Gesang im Nebenfach .............. Fr. 50.–
 - 2. Prüfung für das Lehramt für Gesang im Hauptfach
 - 1. Gesang und Stimmbildung
 - 3. Klavier
 - 4. Solfège
 - 5. Rhythmik und Improvisation
 - 6. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre
 - 7. Musikgeschichte, Formenlehre und Instrumentenkunde
 - 1. Fachmethodik
 - 2. Unterrichtspraxis
 - 1. Gesang und Stimmbildung
 - 2. Sprechen und Phonetik
 - 3. Instrumentenspiel
 - 4. Solfège
 - 5. Rhythmik
 - 6. Improvisation
 - 7. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre
 - 8. Musikgeschichte
 - 9. Formenlehre
 - 10. Instrumentenkunde
 - 1. Pädagogik
 - 3. Unterrichtspraxis
 - § 23. Durch dieses Reglement werden aufgehoben: das Reglement
 - 1938.
 - § 24. Kandidaten, die beim Erlass des vorliegenden Reglements be-
 - § 25. Dieses Reglement wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.