Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizin... (446.380) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium «Sports Sciences»
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Der Beginn des Masterstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
 - §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-
 - §6. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem Stu-
 - §7. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistungen
 - §8. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden, wenn:
 - §9. Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
 - § 15 (35%)
 - § 10. Bei Bestehen des Masterstudiums gemäss § 8 erhält die bzw. der
 - § 11. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
 - § 12. Der Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» um-
 - § 13. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
 - § 14. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-
 - § 15. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
 - § 16. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
 - § 17. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden /
 - § 18. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-
 - § 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
 - § 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
 - § 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-
 - § 22. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung durch einen
 - § 23. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
 - § 24. Vor Abschluss des Masterstudiums im Studiengang «Präven-
 - § 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-
 - § 27. Studierende melden sich zu den Leistungsüberprüfungen ge-
 - § 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
 - § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-
 - § 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-
 - § 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
 - § 33. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Masterstudium
 - § 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-
 - § 18 Schriftliche und mündliche
 - § 20 Schriftlicher und mündlicher
 - § 19 Sportpraktische Prüfung
 - § 21 Seminar- und Projektarbeit
 - § 22 Schriftlicher Bericht
 - § 24 Masterarbeit