Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Mediz... (446.370) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium «Sports Sciences»
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Der Beginn des Bachelorstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
 - §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel deutsch. Einzelne Lehr-
 - §6.
 - §7. Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistun-
 - §8.
 - §9. Beim Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
 - § 10. Wer das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» gemäss § 8
 - § 12. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
 - § 13. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-
 - § 14. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
 - § 15. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
 - § 17. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-
 - § 18. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
 - § 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
 - § 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Basisveranstal-
 - § 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-
 - § 22. In den Veranstaltungen «Didaktische Tage» erfolgt die Leis-
 - § 23. Die Leistungsüberprüfung zu Schulpraktika erfolgt durch eine
 - § 24. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
 - § 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-
 - § 27. Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 17 bis 23
 - § 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
 - § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-
 - § 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-
 - § 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
 - § 33.
 - § 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Winter-
 - § 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-
 - 446.370
 - § 19 Schriftlicher und mündlicher
 - § 18 Sportpraktische Prüfung § 21 Seminar- und Projektarbeit § 22 Schriftlicher Bericht § 23 Lehrprüfung
 - § 20 Sportpraktischer
 - 446.370