Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universitä... (446.330) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
 - 1. Allgemeine Bestimmungen
 - §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Medizin an der Me-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Das Bachelorstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
 - §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-
 - §6. Das Bachelorstudium Medizin besteht aus dem Studiengang
 - 2009.
 - §7. Das Bachelorstudium Medizin umfasst studentische Leistungen
 - §9. Das Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Den-
 - 2. Studienjahr) besteht aus 14 organspezifischen fächerübergreifenden
 - § 10. Das Bachelorstudium Medizin in der Vertiefungsrichtung Clini-
 - § 11. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
 - § 12. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt in deutscher
 - § 13. Zu jedem Studienjahr werden zwei Hauptprüfungssessionen (je
 - § 14. Die Leistungsüberprüfungen in den Themenblöcken, Modulen
 - § 15. Die Leistungsüberprüfung für die Basiskompetenzen erfolgt
 - §16. In den Vertiefungsmodulen (1. bis 3. Studienjahr der Vertie-
 - § 17. Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung
 - § 18. In der Vertiefungsrichtung Dental Medicine werden die Lei-
 - § 19. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
 - § 20. Wer das Bachelorstudium gemäss § 10 bestanden hat, erhält
 - § 22. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 23. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
 - § 24. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
 - § 25. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
 - § 26. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 27. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
 - § 28. Die Curriculumskommissionen Humanmedizin und Zahnmedi-
 - § 29. Die Prüfungskommission Humanmedizin besteht aus 5 Mitglie-
 - § 30. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 31. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für das Bachelorstudium
 - 29. Mai 2006.
 - 1. August 2010 oder später beginnen oder sich bereits im Bachelorstu-
 - § 32. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010