Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel (446.350) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel
- Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel
 - § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
 - 14. Januar 1937
 - 1. Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse
 - §1. Die Medizinische Fakultät gewährt Ausländern die Möglichkeit,
 - §2. Die Prüfung erstreckt sich über die gesamte medizinische Ausbil-
 - 1. die naturwissenschaftliche Prüfung;
 - 2. die anatomisch-physiologische Prüfung;
 - 3. die klinische Grundfächerprüfung;
 - 4. die Fachprüfung.
 - §3. Bei der Anmeldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten haben
 - §4. Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 47 und 48
 - §5. Sind im Art. 47 lit. c und d des eidgenössischen Reglementes auf-
 - §7. Sind die in Art. 49 des eidgenössischen Reglementes aufgeführ-
 - §8. Ärzte: Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 54
 - §9. Sind die in Art. 54 oder 81 des eidgenössischen Reglementes auf-
 - § 10. Ärzte: Für diese Prüfung gelten alle Bedingungen des eidgenös-
 - § 11. Sind die in Art. 56 lit. a–e oder 83 des eidgenössischen Regle-
 - § 12. Die Prüfungen finden zu gleicher Zeit statt wie die eidgenössi-
 - § 13. Die Prüfungen werden von den für die eidgenössischen Prüfun-
 - § 14. Für das Verfahren bei den Prüfungen ist das eidgenössische Re-
 - § 16. Der Dekan führt über jeden Kandidaten ein Protokoll, das die
 - § 17. Ist die Fachprüfung bestanden, so wird dem Kandidaten ein ent-
 - § 18. Wünscht ein Kandidat nach erfolgter Anmeldung zurückzutre-
 - § 19. Kann ein Kandidat aus irgendeinem Grunde nicht zur Prüfung
 - § 20. Wer sich bei der Anmeldung oder während einer Prüfung unan-
 - § 21. Der Kandidat kann gegen Prüfungsentscheide bei der Kuratel
 - § 22. Die Gebühren betragen:
 - § 37. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für die Ausstellung
 - § 38. Die vorstehende Ordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den
 - 1. Juli 1981 in Kraft.