Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I (430.450) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
- Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
 - §1. Diese Ordnung regelt Ort, Dauer, Umfang und Verlauf der Aus-
 - §2. Die Ausbildung soll die künftigen Lehrkräfte der Sekundar-
 - §3. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die Maturität
 - §4. Die fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung erfolgt an der
 - §5. Die Ausbildung der Lehrkräfte der Sekundarstufe I dauert bei
 - §6. Die Ausbildung erfolgt in zwei Teilen, den fachlich-fachwissen-
 - §7.
 - §8.
 - 1. Wahlbereich 2. Wahlbereich 3. Wahlbereich
 - §9. Vom Pädagogischen Institut sind in Ergänzung zu den fachlich-
 - § 10. Die berufswissenschaftliche Ausbildung umfasst Lehrveranstal-
 - § 11. Durch den kontinuierlichen Bezug zur Schulpraxis in Praktika
 - § 12. Der Schwerpunkt der fachlich-fachwissenschaftlichen Ausbil-
 - § 13. Im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit der Auszubildenden
 - § 14. Beim Studium einer Fremdsprache ist ein zusammenhängender
 - § 15. Lehrkräfte der Sekundarstufe I können jederzeit die Lehrbe-
 - § 16. Die fachlich-fachwissenschaftlichen Studien in den gewählten
 - § 17. Der Ausschuss für die Prüfung von Lehrkräften der Sekundar-
 - § 18. Der Koordinationsausschuss steht unter dem Präsidium des Di-
 - § 19. An der Philosophisch-Historischen und an der Philosophisch-
 - § 20. Die Ausbildungsinstitute (§ 4) haben folgende Aufgaben:
 - § 21. Studierende, die ihr Studium vor Beginn der neuen Ausbildung