Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel,... (446.260) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg
- Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg
 - § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
 - §1. Diese Ordnung regelt das trinationale EUCOR Masterstudium
 - §2. Die Juristischen Fakultäten der Universität Basel und der Al-
 - §4. Das EUCOR Masterstudium kann an der Universität Basel im
 - §5. Das EUCOR Masterstudium umfasst 90 Kreditpunkte (KP) mit
 - §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
 - §7. Im EUCOR Masterstudium werden Module aus den Bereichen
 - §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
 - §9. Das EUCOR Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
 - § 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
 - § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
 - § 12. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b dauern als Einzel-
 - § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
 - § 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
 - § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
 - § 16. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b finden im Beisein
 - § 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
 - § 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
 - § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
 - § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
 - § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
 - § 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
 - § 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
 - § 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
 - § 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an den Partneruniversitä-
 - § 27. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.
 - 6.0 ausgezeichnet
 - 5.5 sehr gut
 - 5.0 gut
 - § 28. Wer das EUCOR Masterstudium erfolgreich abgeschlossen
 - § 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des EUCOR Ma-
 - § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der an
 - § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
 - § 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
 - § 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
 - § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission
 - § 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das EUCOR
 - § 37. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006