Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinische... (446.310) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das verkürzte Bachelorstudium Pflegewis-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium das
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - 18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-
 - §5. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft besteht aus zwei Mo-
 - §6. Das Bachelorstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in den
 - §7. Das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist bestan-
 - §8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben
 - §9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-
 - § 10. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-
 - 6.0 «hervorragend»
 - 5.5 «sehr gut»
 - 5.0 «gut»
 - 4.5 «befriedigend»
 - 4.0 «genügend»
 - 3.5–3.0 «ungenügend»
 - 2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden
 - § 11. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird
 - § 12. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim
 - § 13. Falls eine Studentin, ein Student eine Leistungsüberprüfung mit
 - § 14. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-
 - § 15. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-
 - 22. September 2003 beschrieben.
 - § 16. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete
 - § 18. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Bachelor-
 - § 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
 - 3. April 2000.