Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen F... (446.920) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium in European Studies
 - §2. Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium ge-
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Für die Zulassung zum Masterstudium wird gemäss § 14 Abs. 2
 - §5. Das Masterstudium European Studies beginnt im Herbst-
 - §6. Das Masterstudium European Studies umfasst 90 KP mit einer
 - §7. Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende KP in den
 - §8. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
 - §9.
 - 6. Februar 2003
 - 6. Februar 2003
 - § 10. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-
 - § 12. Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen
 - § 13. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen oder
 - § 14. Zur Masterarbeit ist zugelassen, wer die erforderlichen KP in
 - § 16. Die Masterarbeit wird von den verantwortlichen beiden Perso-
 - § 17. Nach Abschluss der Prüfungen hat die Kandidatin bzw. der
 - § 18. Für Prüfungen gemäss § 8 lit. a gelten die Regeln der jeweils an-
 - § 15 bei der Interfakultären Kommission an. Ein Antrag auf Verschie-
 - § 19. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
 - § 20. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 21. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
 - § 22. Wer das Masterstudium gemäss § 7 bestanden hat, erhält eine
 - § 23. Die Interfakultäre Kommission besteht aus je zwei von den drei
 - § 24. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 25. Diese Studienordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August