Polizeigesetz (354.100) 
                
                
            INHALT
Polizeigesetz
- Polizeigesetz
 - Art. 4 Die Kriminalpolizei verfolgt strafbare Handlungen nach den Vor-
 - Art. 5 Die Sicherheitspolizei sorgt für die unmittelbare Durchsetzung der
 - Art. 6 Die Verkehrspolizei sorgt für die Sicherheit und Ordnung im Ver-
 - Art. 21b 11)
 - Art. 22 Die Polizei informiert die Bevölkerung, w enn öffentliche Interessen
 - Art. 23 10)
 - Art. 30a 11)
 - Art. 34 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
 - Art. 311 Abs. 1 Die Schaffhauser Polizei ist verpflichtet, auf Ansuchen einer
 - Art. 36 Abs. 1 Die Gastwirtschaftsbetriebe unterstehen der Aufsicht des L bensmittelinspektorates und der zuständigen polizeilichen O gane von Kanton und Gemeinden.
 - Art. 39 Abs. 2 Die Schaffhauser Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die
 - Art. 53 Abs. 4 Jeder Bewilligungsinhaber ist berechtigt, seinen Betrieb vor