Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung (818.601) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung
- Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung
 - § 3 Die Gemeinden erlassen im Rahmen der Bestimmungen dieser
 - § 5 8)
 - § 15 Für jede Leiche ist grundsätzlich ein besonderer Sarg zu verwen-
 - § 16 Das Gesundheitsamt
 - § 24 Die Särge werden im Friedhof beigesetzt, wenn nicht ausdrücklich
 - § 35 Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie