Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorgan... (423.33) 
                
                
            INHALT
Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel
- Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel
 - § 1. Zu den vorzüglichsten Pflichten Unseres apostolischen Amtes wird
 - § 2. Da Wir nun mit höchster Bekümmernis wahrgenommen haben,
 - § 3. Von solchen Gesinnungen geleitet, haben Wir, in Erwägung, dass
 - § 4. In dem Wunsche daher, für die geistliche Regierung dieser bischöf-
 - § 5. Das neue Kapitel bei der erwähnten Kathedralkirche soll aber be-
 - § 6. Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Basel’schen Kapi-
 - § 7. Das Kapitel soll wie folgt aus Domherrenpfründen, zwölf für resi-
 - § 8. Zum Chordienst verpflichtet werden sein die zehn solothurnischen
 - § 9. Von den fünf nicht zur Residenz verpflichteten Domherren sind je
 - § 10. Ferner bilden zehn dieser siebzehn Domherren mit Einschluss der
 - § 11. Unter der eben genannten Zahl von zehn Domherren, die den
 - § 12. Und da nach den kanonischen Vorschriften in den Kathedralkapi-
 - § 13. Auch wollen Wir, dass dem neuen Domkapitel zehn aus den Kapl ä-
 - § 14. Nach derart geschehener Bildung des Domkapitels erteilen Wir den
 - § 15. Sollte indessen die Wahl entweder nicht nach kanonischen Regeln
 - § 16. Die Verleihung der Dignitäten und der Kanonikate behalten Wir
 - § 17. Bei zukünftigen Vakanzen jedoch bleibt einzig die Besetzung der
 - § 18. Unser Wille ist es, dass die Solothurner Regierung im Genuss ihres
 - § 19. Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern
 - § 20. Übrigens kann einem Domherrn nur eine Kapitelswürde verliehen
 - § 21. Bei der Bestellung dieser Domherren ist darauf Bedacht zu nehmen,
 - § 22. Indem Wir überdies alle früheren Anordnungen über die Dismem-
 - § 23. Ferner soll dem Kanton Thurgau und auch den Teilen der Kantone
 - § 24. Auf diesen Fall hin bestätigen Wir dem genannten bischöflich-
 - § 25. Damit jedoch des derzeitigen und jeweiligen Bischofs von Basel
 - § 26. Diese Einkünfte nun, deren Fundierung durch später gebührend
 - § 27. Die Regierungen stellen sowohl dem Bischof von Basel, wie auch
 - § 28. Zur Erhaltung der Kathedralkirchenfabrik, für die Kosten des Kir-
 - § 29. Darüberhinaus gestehen Wir dem neu so errichteten Basler Kathe-
 - § 30. Wenn in der Folge aus irgendeinem Grunde der Basler Bischofssitz
 - § 31. Wir halten es übrigens für durchaus notwendig, dass für die Auf-
 - § 32. Überdies wollen Wir, dass Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischof
 - § 33. Der Bischof wird stets die Leitung, die Verwaltung und den Unter-
 - § 34. Weiterhin verfügen Wir, dass die genannte bischöflich-Basel'sche
 - § 35. Endlich gestatten Wir, dass der Bischof vor den Abgeordneten der
 - § 36. "Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und
 - § 37. Desgleichen gelobe ich, weder in der Schweiz noch im Ausland
 - § 38. Damit aber alles oben von Uns Angeordnete gehörig und schleunig
 - § 39. Schliesslich soll diese Bulle und ihr Inhalt daraus, dass wirkliche
 - § 40. Auch soll nicht entgegenstehen die Regel, dass ein wohlerworbenes
 - § 41. Unser Wille ist es übrigens, dass der Vollstrecker vorliegender Bulle
 - § 42. Letzten Endes wollen Wir dass Duplikaten dieser Bulle, auch ge-
 - § 43. Keinem Menschen soll es erlaubt sein, diesem Schriftstück, wodurch
 - § 44. Wer das dennoch unternehmen sollte, nehme zur Kenntnis, dass er