Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (274.000) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
 - 26. April 1974, 8./9. November 1974
 - 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-
 - 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die ge-
 - 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die
 - 1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen
 - 2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche
 - 1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen,
 - 2. Die Zeugeneinladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache
 - 3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
 - 4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden
 - 1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augen-
 - 3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
 - Art. 9
 - 1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung
 - 2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vor-
 - III. Kapitel
 - 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
 - 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-
 - 1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit einer Veröffentlichung
 - 2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.