Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhaus... (354.112) 
                
                
            INHALT
Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei
- Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei
 - § 4 Die Daten sind von den Bearbeitenden auf ihre Richtigkeit und Ak-
 - § 5 Die Polizei führt mittels elektronischer Datenverarbeitung ein Ta-
 - § 16 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, erlässt das Poli-