Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im ... (101.8) 
                
                
            INHALT
Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022
- Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022
 - 1. Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Zweck
 - 2. Zuständigkeiten
 - § 2 Zuständigkeiten
 - 3. Zulassungskriterien
 - § 3 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
 - § 4 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
 - § 5 Schausteller
 - § 6 Einschränkung der Verwendung
 - 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet
 - 2. keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer
 - § 7 Ausschluss der Zulassung
 - 4. Bemessungskriterien
 - § 8 Form
 - § 9 Bemessung des Härtefallbeitrages
 - § 10 Umsatzbasis
 - 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
 - 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate,
 - 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
 - 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate;
 - § 11 Höchstgrenzen für Unternehmen mit einem Umsatz bis 5 Millio -
 - § 12 Höchstgrenzen für Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millio -
 - § 13 Höchstgrenzen für Schausteller
 - § 14 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung
 - 5. Verfahren
 - § 15 Gesuchsformular
 - § 16 Frist zur Gesuchseinreichung
 - 30. Juni 2022 eingereicht werden.
 - § 17 Datenbekanntgabe
 - 6. Gewährung von Härtefallbeiträgen
 - § 18 Grundsatz
 - § 19 Mindestbetrag
 - § 20 Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen
 - 7. Missbrauchskontrolle
 - § 21 Kontrollinstrumente
 - § 22 Meldung des Steueramtes
 - § 23 Rückforderung von Härtefallbeiträgen
 - § 24 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen
 - 09.05.2022 10.05.2022 Ingress geändert GS 2022, 13
 - 09.05.2022 10.05.2022 § 14 Abs. 3 aufgehoben GS 2022, 13
 - § 14 Abs. 3 09.05.2022 10.05.2022 aufgehoben GS 2022, 13