Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (910.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
- Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
 - Art. 3 Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetz-
 - Art. 4 Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirt-
 - Art. 20 Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss
 - Art. 32 Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenver-
 - Art. 42 Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor
 - Art. 47 Das zuständige Departement regelt nach Anhören der kantonalen
 - Art. 58 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: