Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Master... (446.530) 
                
                
            INHALT
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
- Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
 - §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium an der Philosophisch-
 - §2. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Für das Masterstudium werden in der Regel Lateinkenntnisse
 - §5. Das Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät
 - §6.
 - §7.
 - §8. Im Rahmen eines Masterstudiums an der Philosophisch-Histori-
 - §9.
 - § 10. Das Masterstudium umfasst Leistungen im Umfang von
 - § 11. Das Masterstudium mit Studienfächern gliedert sich in:
 - § 12. Das Masterstudium ist bestanden, wenn:
 - § 13. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
 - § 14. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
 - § 15. Modulprüfungen überprüfen Module als Ganzes.
 - § 16. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-
 - § 17. Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen
 - § 18. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Kol-
 - § 19. Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt
 - § 20. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studenti-
 - § 21. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 22. In einem der beiden Studienfächer bzw. im Studiengang wird
 - § 23. Die Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des
 - § 24. Die Masterarbeit wird von der Referentin bzw. dem Referenten
 - § 25. Die Arbeit wird mit dem Durchschnitt der Noten der Referen-
 - § 26. Wird die Masterarbeit nicht angenommen, so kann noch einmal
 - § 27.
 - § 28. Beim Masterstudium mit Studienfächern wird die Abschluss-
 - § 29. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
 - § 30. Wer das Masterstudium gemäss § 11 bestanden hat, erhält eine
 - § 31. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
 - § 32. Studierende melden sich zu Leistungsüberprüfungen gemäss
 - § 33. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
 - § 34. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 35. Die für die Studienfächer bzw. Studiengänge zuständigen
 - § 36. Die fakultäre Prüfungskommission (PK) besteht aus acht Mit-
 - § 37. In allen übrigen Fragen, für die diese Ordnung keine Bestim-
 - § 38. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
 - § 39. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
 - § 40.
 - § 41. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
 - § 42. Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am
 - 1. Oktober 2006 wirksam.