Reglement über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aa... (773.533) 
                
                
            INHALT
Reglement über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
- Reglement über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
 - 1. Allgemeine Bestimmungen
 - 1.1 Geltungsbereich
 - 1.2 Begriffe
 - 1.3 Grundlagen des Energielieferungsverhältnisses
 - 1.3.1 Dieses Reglement und die Tarife bilden die Grundlage des
 - 1.3.2 In besonderen Fällen, wie z. B. bei Lieferungen an Grosskunden,
 - 1.3.3 Jeder Kunde hat Anrecht au f Aushändigung dieses Reglementes
 - 1.4 Entstehung eines Energielieferungsverhältnisses
 - 1.4.1 Das Energielieferungsverhältnis entsteht in der Regel mit der An-
 - 1.4.2 Das Verhältnis zwischen de m AEW und seinen Kunden ist öffent-
 - 1.4.3 Das AEW ist berechtigt, in Lieg enschaften mit häufig wechselnden
 - 1.4.4 Das AEW kann Weis ungen für die bei der Anmeldung eines Ener-
 - 1.5 Auflösung eines Energielieferungsverhältnisses
 - 1.5.1 Der Energiebezug kann vom K unden jederzeit durch schriftliche
 - 1.5.2 Die Nichtbenützung von elektr ischen Geräten oder Anlageteilen
 - 1.6 Meldepflichten
 - 1.7 Beratung in Fragen der Energieanwendung
 - 2. Energielieferung
 - 2.1 Technische Voraussetzungen
 - 2.1.1 Das AEW setzt für die Energi elieferung die Stromart, Spannung,
 - 2.1.2 Elektrische Geräte und Anlagen werden nur mit Energie beliefert,
 - 2.1.3 Für elektrische Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen oder
 - 2.1.4 Die zulässigen Störpegel werd en unter Berücksichtigung allgemein
 - 2.1.5 Das AEW verweige rt den Anschluss von In stallationen oder elek-
 - 2.1.6 Werden bewilligungspflichtige tigten Personen ausgeführt, schlie sst das AEW die davon betroffe-
 - 2.1.7 Das AEW behält sich vor, auf Kosten des Kunden Massnahmen zu
 - 2.2 Umfang, Qualität und Regelmässigkeit der Energielieferung
 - 2.2.1 Das AEW liefert de m Kunden elektrische Energie auf Grund dieses
 - 2.2.2 Das AEW liefert die Energie ununterbrochen innerhalb der üblichen
 - 2.2.3 Das AEW ist berechtigt zu verl den in den Produktions- und Vert eilanlagen herrschenden Be-
 - 2.3 Verwendung und Weiterverkauf von elektrischer Energie
 - 2.3.1 Der Kunde darf die elektris che Energie nur gemäss den Tarif-
 - 2.3.2 Das AEW liefert die elektr ische Energie nur für den Eigen-
 - 2.3.3 Der Kunde darf für die Energi elieferung an Untermieter oder Mie-
 - 2.4 Unterbrechung und Einschränkung der Energielieferung
 - 2.4.1 Das AEW hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder
 - 2.4.2 Das AEW ist berechtigt, die En ergielieferungen an die Kunden den
 - 2.4.3 Die Kunden treffen alle nötigen Vorkehrungen, um in ihren Anla-
 - 2.5 Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen der Kunden
 - 2.6 Einstellung der Energielieferung
 - 2.6.1 Das AEW ist berechtigt, we nung, Ersatzvornahme) fruchtlos ge blieben oder untauglich sind,
 - 2.6.2 Das AEW kann in jedem Fall und jederzeit mit sofortiger Wirkung
 - 2.6.3 Die Einstellung der Energie lieferung befreit den Kunden nicht von
 - 2.6.4 Jeder Einstellung der Energielie ferung hat, sofern nicht Gefahr
 - 3. Rechnungswesen
 - 3.1 Tarife
 - 3.1.1 Die Tarife werden vom Verw altungsrat des AE W festgesetzt und
 - 3.1.2 Die Tarife sind auf besondere n Tarifblättern fest gehalten.
 - 3.2 Gebührenbezug und Verrechnung
 - 3.2.1 Die Messergebnisse des AEW über die Energielieferungen sind
 - 3.2.2 Die Energielieferungen werden für jede Messstelle in Rechnung
 - 3.2.3 Das AEW kann zwischen den Ablesungen der Tarifapparate Teil-
 - 3.2.4 Die Zahlungsfrist beträg t 30 Tage ab Rechnungsdatum.
 - 3.3 Verzug
 - 3.3.1 Gerät ein Kunde nach Ablauf der Fälligkeit in Verzug, wird er
 - 3.3.2 Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, erhält er eine
 - 3.3.3 Das AEW kann bei forderungen fremder Werke aus früheren Bezügen übernehmen.
 - 3.4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Zahlautomaten
 - 3.4.1 Das AEW ist berechtigt, Vora uszahlungen oder Sicherheitsleistun-
 - 3.4.2 Die Zahlautomaten dürfen so eingestellt werden, dass ein Teil des
 - 3.4.3 Die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie die Bedienung der
 - 3.4.4 Die Leistung einer Sicherhe it befreit den Kunden nicht von der
 - 3.4.5 Sicherheitsleistungen sind vom AEW zu banküblichen Bedingun-
 - 3.4.6 Das AEW ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit dem rechts-
 - 3.5 Stundung und Verjährung
 - 3.5.1 Forderungen des AEW aus Ener gielieferung und Rückerstattungs-
 - 3.5.2 Das AEW kann in Härtefällen die auf Grund der rechtskräftigen
 - 4. Messwesen
 - 4.1 Messeinrichtungen
 - 4.1.1 Die Messung der gelieferten En ergie erfolgt mittels amtlich ge-
 - 4.1.2 Tarifapparate dürfen nur durch das AEW oder dessen Beauftragte
 - 4.1.3 Das AEW behält sich in jede m Fall Strafanzeige gegen Personen
 - 4.1.4 Amtlich geprüfte Messapparate , die nicht zur Messung der Ener-
 - 4.2 Fehlgang von Messeinrichtungen
 - 4.2.1 Der Kunde, welcher die Unge nauigkeit einer Messeinrichtung be-
 - 4.2.2 Messapparate, dere n Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht
 - 4.2.3 Die Kunden haben beobachtete tion der Messapparate unverzüglic h dem AEW zu melden. Un-
 - 4.3 Messung der Energie, Fehlanzeige, Energieverluste
 - 4.3.1 Für die Feststellung des Energi everbrauches sind die Angaben der
 - 4.3.2 Wird ein Fehlanschluss festge stellt oder erfolgt eine Fehlanzeige
 - 4.3.3 Wird eine Fehlanzeige eines Messapparates nach Grösse und Dauer
 - 4.3.4 Treten in einer Hausinstallati on Energieverluste durch Erdschluss,
 - 4.4 Zutrittsrecht zu den Tarifapparaten
 - 5. Hausinstallationen und deren Kontrolle
 - 5.1 Installationsbewilligung
 - 5.1.1 Das AEW gilt als kontrollpflich tige Unternehmung für jene Haus-
 - 5.1.2 Wer Installationen erstellt, ä trische Erzeugnisse an Installatione n fest anschliesst oder solche
 - 5.1.3 Dabei sind die Bestimmungen de s Bundes, die anerkannten Regeln
 - 5.1.4 Der Installateur meldet dem rung oder Erweiterung von Hausinst allationen und veranlasst die
 - 5.1.5 Bevor stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb gesetzt werden, haben
 - 5.2 Unterhalt
 - 5.2.1 Eigentümer von Hausinstalla tionen und Apparaten halten diese
 - 5.2.2 Die Kunden erstatten bei allf älligen ausserordentlichen Erschei-
 - 5.3 Zutrittsrecht und Kontrolle
 - 5.3.1 Das AEW oder desse n Beauftragte führen die in der Verordnung
 - 5.3.2 Den Organen des AEW ist zur Kontrolle der Anlagen zu angemes-
 - 5.3.3 Das AEW ist berechtigt, allf ällige Aufwendungen für durchgeführte
 - 6. Haftung
 - 6.1 Grundsätzliches
 - 6.1.1 Für Personen- und Sachschäden, Betrieb des AEW-Niederspannungsnet zes liegt, gilt Art. 27 Abs. 1
 - 6.1.2 Für Vermögensschäden infolg e Stromunterbruchs gelten die
 - 6.1.3 Für Brandschäden gilt Art. 29 ElG
 - 6.1.4 Der Hauseigentümer und der Kunde sind für den elektrischen
 - 6.2 Haftung für Spannungs- und Frequenzschwankungen
 - 6.2.1 Die Kunden und Eigentümer habe n keinen Anspruch auf Ersatz von
 - 6.2.2 Die Kunden und Eigentümer sind verpflichtet, alles Notwendige
 - 6.2.3 Vorbehalten sind die gesetzlic hen Haftpflichtbestimmungen, die
 - 6.3 Haftung für Unterbrechungen und Einschränkungen der
 - 6.3.1 Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem
 - 6.3.2 Bei Unterbrechungen längerer Dauer oder anderen erheblichen
 - 6.4 Haftung für Energiebezüge
 - 6.4.1 Primär haftet der Kunde für die Bezahlung aller über seine Mess-
 - 6.4.2 Sekundär haften die Liegenschaft seigentümer, sofern sie oder ihre
 - 6.4.3 Ferner haften die Liegenscha ftseigentümer für allfällige Gebühren,
 - 6.4.4 Für Energieverluste durch Er dschluss, Kurzschluss oder andere
 - 6.5 Haftung für Beschädigungen an den Messeinrichtungen
 - 7. Verschiedene Bestimmungen
 - 7.1 Meldepflichten bei Gefährdung
 - 7.1.1 Werden in der Nähe von elek trischen Anlagen des AEW Arbeiten
 - 7.1.2 Wenn der Kunde bzw. von elektrischen Anlagen Arbeiten vornehmen lassen will, welche
 - 7.1.3 Beabsichtigt der Kunde bzw. de r Eigentümer einer Liegenschaft
 - 7.2 Weitere Reglemente und Weisungen
 - 7.2.1 Für besondere Elektrizitäts anwendungen, insbesondere für elek-
 - 7.2.2 Die Eigentumsgrenzen priv ater Niederspannungsinstallationen
 - 7.3 Inkrafttreten und Publikation
 - 7.3.1 Dieses Reglement tritt am 1. Ok tober 1997 in Kraft. Es ersetzt das
 - 7.3.2 Dieses Reglement kann jeder zeit unter Beachtung einer Frist von
 - 7.3.3 Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung