Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Uni... (446.210) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Rechtswissenschaft
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4.
 - §5.
 - §6. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
 - §7. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
 - §8.
 - §9.
 - § 10. Die Klausuren finden nach dem Ende der Vorlesungen des
 - § 11. Die Wiederholung ungenügender Klausuren ist einmal möglich.
 - § 12.
 - § 13. Das Aufbaustudium schliesst an das Grundstudium an und um-
 - § 14. Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprü-
 - § 15. Im Fall ungenügender Leistungen in Vorlesungs- und Fachprü-
 - § 16. Das Aufbaustudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
 - § 17.
 - § 18. Vorlesungsprüfungen werden nach Besuch der entsprechenden
 - § 19. Vorlesungsprüfungen sind in der Regel mündlich und dauern
 - § 20. Eine ungenügende Vorlesungsprüfung kann zweimal wieder-
 - § 21. Die Studierenden legen in den Modulen Privatrecht II, Öffentli-
 - § 22. Die ungenügenden Fachprüfungen können einmal wiederholt
 - § 23. Die Kreditpunkte im Modul Schreibkompetenz und wissen-
 - § 24. Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich
 - § 25. Wer das Grund- und Aufbaustudium erfolgreich abgeschlossen
 - § 27. Die Prüfungssprache ist Deutsch.
 - § 28. Jedes Jahr gibt es zwei Prüfungssessionen. Es müssen nicht in
 - § 29. Die mündlichen Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich
 - § 30. Die Leistungen der Studierenden werden benotet oder mit Be-
 - § 31. Die Studierenden erhalten nach dem Grundstudium und nach
 - § 32. Die Prüfungsergebnisse werden den Kandidatinnen und Kandi-
 - § 33. Ausser für die Prüfungen des Grundstudiums müssen sich die
 - § 34.
 - § 35.
 - § 36. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
 - § 37. Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von
 - § 38. Prüfungen werden durch Inhaberinnen oder Inhaber von Pro-
 - § 39.
 - § 40.
 - § 41. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 42.
 - § 43.
 - 1. Oktober 2004 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der Stu-
 - § 44. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2004