Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und W... (416.700) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien
- Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien
 - § 139 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
 - §1. Im Laufe eines Schuljahres sind mit den Klassen sämtlicher
 - §2. An den Schulen mit Fachlehrersystem sind Ausflüge wenn immer
 - §3. Bei eintägigen Ausflügen oder Exkursionen ist der Rektor mit-
 - §4. Die Teilnahme an Schulausflügen ist für Lehrer und Schüler obli-
 - §5. An den Schulausflügen sind dem Alter der Schüler angemessene
 - §6. Die räumliche Begrenzung der Schulausflüge und Abschlussrei-
 - §7. Die Ausflüge sind mit möglichst geringen Kosten durchzuführen.
 - §8. Zur Durchführung von Schulausflügen steht ein besonderer Kre-
 - §9. Am Tag nach einem Ausflug kann der Rektor den Ausfall der vor
 - 8.30 Uhr beginnenden Stunde bewilligen. In Ausnahmefällen kann der
 - § 10. Mit dem Erlass dieser Ordnung wird die Ordnung für die