Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die g... (934a) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes --> 934.13
- Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes --> 934.13
 - § 1 Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitäts-
 - § 2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehand-
 - § 3 Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte
 - § 4 Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen
 - § 6 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit
 - § 7 Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.