Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen (929.11) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen
- Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen
 - § 3 Der Begriff des Schwerverletzten ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten
 - § 5 Die SRFW verpflichtet sich, sofort nach der Organisation eines Helikopterein-
 - § 6 Polizeibeamte, die sich am Unfallort befinden, versuchen während des Einsatzes
 - § 8 Bei Strassenverkehrsunfällen, an denen kein bei einer der UDK angehörenden
 - § 9 Versicherungsgesellschaften, die der UDK nicht angehören, können dieser
 - § 10 Die Erfahrungen mit der Helikopterstrassenrettung werden nach Bedarf zwischen
 - § 11 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1979 in Kraft und kann von jedem Unter-