Gesetz betreffend Vorführung von Filmen (569.200) 
                
                
            INHALT
Gesetz betreffend Vorführung von Filmen
- Gesetz betreffend Vorführung von Filmen
 - §1. Die Aufsicht über den Betrieb von Kinos obliegt dem Polizei-
 - §2. Die folgenden Vorschriften finden Anwendung auf alle öffentli-
 - §3.
 - §4.
 - §5.
 - §6. Die Filmkommission besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso
 - § 6a.
 - §7. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz die erfor-
 - §8. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder
 - §9. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben bzw. abgeändert: das