Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission (258.170) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission
- Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission
 - §1. Die Kommission begutachtet die Vorschläge der Direktion über
 - §2. Die Kommission begutachtet Beschwerden von Gefangenen
 - §3. Die Kommission entscheidet über Beschwerden von Gefange-
 - §4. Die Kommission entscheidet über Verfehlungen von Anstaltsbe-
 - §5. Die Kommissionsmitglieder besuchen die Anstalt abwechslungs-
 - §6. Von seinen Beobachtungen gibt der Visitator dem Direktor
 - §7. Das zuständige Departement gibt der Strafanstaltsdirektion zu-
 - §8. Die Kommission entscheidet über Gesuche von auswärts unter-
 - §9. Soweit es die Vereinbarungen mit den Anstaltsbehörden zulas-
 - § 10. Die in § 9 des Gesetzes vorgesehenen Entscheidungen über die
 - § 11. Für die Entscheidungen der Kommission über die Entlassung
 - 18. Mai 1926 wird aufgehoben.