Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit (561.800) 
                
                
            INHALT
Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit
- Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit
 - §1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Sammlungen in der
 - §2. Die Sammlungen in der Öffentlichkeit bedürfen einer Sammel-
 - §3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Veranstalter dafür Ge-
 - §4. Die Sammelbewilligung kann verweigert werden, wenn absehbar
 - §6. Die Sammelbewilligung kann entzogen werden:
 - §7. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen
 - §8. Wer eine Sammlung ohne die erforderliche Bewilligung veran-