Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über di... (257.800) 
                
                
            INHALT
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
 - 1.
 - 1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen
 - 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des
 - 2.
 - 1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe-
 - 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zustän-
 - 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshand-
 - 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache be-
 - 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Be-
 - 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die
 - 1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind
 - 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert
 - 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unent-
 - 1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftli-
 - 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
 - 3.
 - 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinan-
 - 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht,
 - 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder
 - 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an
 - 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde
 - 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in
 - 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwer-
 - 1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Über-
 - 4.
 - 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung
 - 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies