Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (221.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
- Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
 - § 1. Zweck und Geltungsbereich
 - § 2.
 - § 3. Vorsorgliche Massnahmen
 - § 4.
 - § 5. Urteilsberatung
 - § 6.
 - § 7.
 - 1. der Ausschuss des betreffenden Gerichts;
 - 2. eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden
 - 3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abge -
 - 4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Aus -
 - § 8.
 - § 8a.
 - § 9. Zivilgericht
 - 1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:
 - 2. das Dreiergericht:
 - 3. die Kammer des Zivilgerichts:
 - 4. das Arbeitsgericht:
 - 1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:
 - 2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen.
 - § 10. Appellationsgericht
 - 1. die Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen in
 - 2. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung
 - § 11. Einzige kantonale Instanz
 - 1. Verfahren gemäss Art. 5 ZPO;
 - 2. direkte Klagen beim oberen Gericht gemäss Art. 8 ZPO.
 - § 12.
 - § 13.
 - § 14.
 - § 15. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
 - 1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung
 - 2. Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie
 - 3. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Ba -
 - 4. Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975:
 - 5. Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984:
 - 6. Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil -
 - 7. Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitig -
 - 8. Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
 - 9. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
 - 10. Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999:
 - 11. Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsge -