Gesetz über die Zivilrechtspflege (271) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Zivilrechtspflege
- Gesetz über die Zivilrechtspflege
 - § 2a Für vorsorgliche Massnahmen des kantona len Rechts ist der Richter nach
 - Artikel 33 GestG 4) örtlich zuständig.
 - § 16 Ein Wechsel des Wohnsitzes nach Zustellung der ersten Vorladung zum
 - § 17 Eine Partei kann selbständige Pro zesse führen, soweit sie handlungsfähig
 - § 20 Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auftreten oder als
 - § 22 Richterliche Vereinigung und Tre nnung von Prozessen verändern die
 - § 30 Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklic Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, dem
 - § 34 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Ju ristische Personen, Einzelfirmen,
 - § 32 Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zu allen im Verfahren
 - § 35 Die Gerichte und deren Vorsitzende können auch in Fällen, wo die
 - § 37 Bei der Bestimmung des Streitwertes we rden laufende Zinsen, Früchte,
 - § 38 Bei wiederkehrenden Leistungen is t, wenn sich der Streit auf die
 - § 41 Für Dienstbarkeiten und Eigentumsb eschränkungen gilt in der Regel der
 - § 42 Bei Streitigkeiten, welche die Sich erstellung einer Forderung oder ein
 - § 44a 2)
 - § 47 Die Bezirksgerichte beurteilen erstinstanzlich sämtliche zivilrechtlichen
 - § 51 Ein Friedensrichter, Gerichtsschrei ber oder Richter darf sein Amt nicht
 - § 52 Ein Friedensrichter, Gerichtsschr eiber oder Richter kann abgelehnt
 - § 55 Über ein bestrittenes Ausstandsbegehren entscheidet:
 - § 56 Für Ausstandsentscheide nach § 55 Zi ffer 3 sind wenigstens drei unange-
 - § 59 Die Vorladungen vor den Instruktionsri chter müssen mindestens fünf Tage
 - § 60 Prozessparteien und deren Bevollmäch Rechtsstreites stattfindende Verä nderung des Wohnsitzes dem Richter
 - § 62 Erscheinen Parteien, Zeugen oder Prozessvertreter am Gerichtstag nicht
 - § 63 Wer eine Stunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung ange-
 - § 68 Eine Frist gilt nur dann als eingeha lten, wenn die befristete Handlung bis
 - § 69 Bei Fristansetzungen, die dem Geri cht oder dem Präsidenten anheim-
 - § 71 Aus zureichenden Gründen muss auf eins eitiges Begehren einer Partei
 - § 73 Die amtlichen Kosten werden in der Regel beim Kläger erhoben. Ein
 - § 74 Die Gerichtsgebühren sind im Ra hmen der Gebührenordnung nach dem
 - § 84 Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
 - § 80 und § 81 ausgeschlossen hätten, ist sie verpflichtet, dem Staat die an
 - § 91 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist das Verfahren vor den
 - § 94 Die Gerichte haben von Amtes we gen die Prozessvoraussetzungen,
 - § 96 Bei der rechtlichen Würdigung der fe stgestellten Tatsachen hat der
 - § 97 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie
 - § 103 Die Kassaführung liegt dem Gericht sschreiber und in den ohne dessen
 - § 106 Für die Gültigkeit eines Urteils oder Be schlusses ist die absolute Mehrheit
 - § 108 Absatz 1 den Parteien schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittel- fristen beginnen für alle Beteiligten m it der Zustellung dieses Urteils zu
 - § 111a 1)
 - § 114 Der Friedensrichter erlässt unverz üglich die Vorladungen zum Vermitt-
 - § 117 Der Friedensrichter soll die Vorbri ngen der Parteien und die von ihnen
 - § 118 Einer Partei, die zum Vermittlungsvorstand nicht pünktlich erscheint oder
 - § 120 Bei einer Einigung der Parteien nimmt der Friedensrichter den Vergleich
 - § 124 Bleibt die beklagte Partei ohne au sreichende Entschuldigung an zwei
 - § 125 2)
 - § 126 Nimmt ein Kläger vom Vermittlungsverfa hren Abstand, hat der Friedens-
 - § 128 Der Friedensrichter führt über di e von ihm gepflogenen Verhandlungen
 - § 129 Der Friedensrichter darf den Parteien mit Bezug auf den Inhalt des Ver-
 - § 131 Durch Einreichung der Weisung beim Präsidenten des zuständigen
 - § 132 An Stelle der Weisung tritt:
 - § 136 Nach Einschreibung des Rechtsstreite s hat der Gerichtspräsident alle
 - § 140 Ist die Klageantwort nicht rechtze itig eingereicht worden, ist der
 - § 141 Tatsachen und Anträge, die nicht in den Prozessschriften enthalten sind,
 - § 142 Nach Klagebegründung und Klageantwort kann in jeder Phase des Ver-
 - § 143 Steht der Anhandnahme einer Klage ni chts im Weg und ist der Schriften-
 - § 145 Die Hauptverhandlung soll in der Regel werden. Wenn durch pflichtwidriges Ve rhalten einer Partei wesentlicher
 - § 147 Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf einzelne Fragen beschrän-
 - § 150 Im beschleunigten Verfahren werden behandelt:
 - § 151 Es gelten folgende besondere Vorschriften:
 - § 152 Das Untersuchungsverfahren greift Platz:
 - § 157 1)
 - § 161 Das summarische Verfahren greift Platz:
 - § 162 1)
 - § 163 Liegt Gefahr im Verzug, kann der Richter auf Antrag vorläufige Verfü-
 - § 164 Es liegt in der Aufgabe des Bezirk sgerichtspräsidenten, auf Begehren
 - § 165 Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:
 - § 167 Bedürfen die Verhältnisse, mit Rücksicht auf welche eine Verfügung
 - § 169 Könnte der Gegenpartei aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden
 - § 170 Der Bezirksgerichtspräsident nimmt vor Eintritt der Rechtshängigkeit
 - § 171 1)
 - § 172 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
 - Artikel 40 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom
 - § 172a Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
 - § 173 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
 - § 174 3)
 - § 178 Absatz 3 in allen Fällen zustä ndig, in denen das Bundesrecht den
 - § 175 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
 - § 181 Beweispflichtig ist diejenige Part ei, die beweisbedürftige Behauptungen
 - § 182 Bei den Akten liegende oder beim Richter angemeldete, bestimmt
 - § 183 Geht ein Beweismittel verloren, trifft der Nachteil in der Regel die
 - § 185 Das Gericht ist an die einem Be weisbeschluss z ugrundeliegende Auf-
 - § 186 Ein Beweis kann erbracht werden durch Urkunden, Augenschein, Sach-
 - § 187 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
 - § 191 Zum Zweck der Benützung im Proze ss schriftlich abgegebene, nicht
 - § 192 Ein Augenschein wird von Amtes wege n oder auf Antrag einer Partei
 - § 194 Zum Augenschein können Sachverstä ndige und Zeugen zugezogen und an
 - § 196 Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung be-
 - § 197 Für die Sachverständigen gelten di e Ausstandsgründe der §§ 51 und 52.
 - § 198 Die Sachverständigen haben nach be und sind zur Verschwiegenheit verpflic htet. Sie werden bei der Ernennung
 - § 204 Das Gericht lässt unvollständige, unkl are oder nicht gehörig begründete
 - § 205 Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu Gutachten Stellung zu nehmen und
 - § 206 Das Gericht bestellt andere Sachvers tändige, sofern ein Gutachten unzu-
 - § 208 Die Abhörung von Zeugen in einem Rechtsstreit hat zum Zweck,
 - § 212 Wer die Ablegung eines Zeugnisses grundl os verweigert, kann mit Haft
 - § 214 Vor ihrer Einvernahme werden die Ze ugen unter Hinweis auf die Folgen
 - § 217 Das Gericht kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-
 - § 218 Die Aussagen der Zeugen werden schr iftlich festgehalten. Die Aufzeich-
 - § 221 Der Gerichtspräsident leitet die pers önliche Befragung. Er hat die zu be-
 - § 222 Bleibt eine zur persönlichen Be fragung gehörig vorgeladene Person
 - § 224 Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, nach
 - § 228 2)
 - § 231 1)
 - § 232 3)
 - § 234 Der Rekurs ist zulässig gegen:
 - § 236 Dritte wie Zeugen, Sachverständige , Besitzer von Urkunden oder ausge-
 - § 237 Der Rekurs hemmt Rechtskraft und Vo llstreckbarkeit des angefochtenen
 - § 241 Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz
 - § 242 Die Aufsichtsbeschwerde ist in hängigen Verfahren zulässig wegen
 - § 243 Richtet sich die Beschwerde gegen ei nen bestimmten Entscheid oder eine
 - § 244 Für Form, Instruktion und Erledigung der Beschwerde sind die Vor-
 - § 245 Durch die Revision (Wiederherstell ung) kann die Änderung aller rechts-
 - § 246 Die Revision ist zulässig:
 - § 251 Wenn ein Entscheid unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist, kann
 - § 253 Das Gericht trifft seinen Entschei Eine Weiterziehung ist ausgeschlossen.
 - § 254 Die Parteien können jederzeit dur ch Rückzug oder Anerkennung der
 - § 255 Die Abstandserklärung hat zur Folge, dass der Prozess am Protokoll abge-
 - § 257 Vollstreckbar sind rechtskräftige Erkenntnisse. Vorbehalten bleiben
 - § 257a 1)
 - § 259 Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicher-
 - § 265 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkorda t über die Schiedsgerichtsbarkeit
 - § 266 Der Kanton Thurgau tritt dem K onkordat über die Gewährung gegen-
 - § 267 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von
 - § 270 Das Obergericht erlässt durch Verordnung die nötigen Ausführungsvor-
 - § 271 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom