Ordnung für den Gemeindeförster (RiE 911.650) 
                
                
            INHALT
Ordnung für den Gemeindeförster
- Ordnung für den Gemeindeförster
 - § 1 Wählbarkeit
 - § 2
 - § 3
 - § 4
 - § 5 Begleitung bei Waldgängen
 - § 6 Tagebuch
 - 1. Alle in den ihm unterstellten Waldungen vorkommenden
 - 2. Alle ihm zur Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen ge -
 - § 7
 - § 8 Anzeichnung von Holzschlägen
 - § 9 Allgemeine Aufsicht
 - § 10
 - § 11
 - § 12 Überwachung der Arbeiten
 - 1. die Holzschläge, sei es in Akkord oder Regie, fachgemäss aus -
 - 2. nur angezeichnete Bäume gefällt werden;
 - 3. im öffentlichen Wald alle vor oder nach der forstamtlichen
 - 4. beim Fällen andere Bäume sowie die Verjüngung nicht be -
 - 5. wo es geboten erscheint, die Bäume vor dem Hiebe aufgeas -
 - 6. die Stöcke möglichst tief gehalten werden;
 - 7. alles Holz an den vorhandenen Wegen oder ausnahmsweise
 - 8. die Aufrüstung, Messung, Sortierung und Klassierung des
 - 9. die Holzabfuhr innert den hiefür festgesetzten Fristen und
 - 10. Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstungen, Grün- und
 - 11. nur Pflanzen bekannter und geeigneter Herkunft im Walde zu
 - § 13
 - 100.– übersteigen, sind vorher mit dem Ressortchef im Gemeinderat
 - § 14 Beratung Privater
 - § 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Forst- und
 - § 16 Grenzen
 - § 17
 - § 18 Spezielle Meldungen und Berichte
 - § 19
 - § 20 Tatbestandsfeststellung bei Übertretungen
 - § 21
 - § 19: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Waldgesetz Ba -