Heilmittelverordnung (504.100) 
                
                
            INHALT
Heilmittelverordnung
- Heilmittelverordnung
 - Art. 1 Für das Inverkehrbringen von Heilmittel n sind die Vorschriften der Bun-
 - Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in dieser Verordnung
 - Art. 14 Wenn dem Patienten aus therapeutis chen Gründen die Zweckbestimmung
 - Art. 21 Die Drogerien dürfen keine Bezeic hnungen verwenden, die zur Verwechs-
 - Art. 22 Das Departement ist befugt, einzelne Arzneimittel der IKS-Verkaufsliste
 - Art. 27 Die Inhaber von ärztlichen Privatapotheken und Heilmittellagern dürfen
 - Art. 28 V on der IKS registrierte Heilmittel dürfen nur in der Form und mit den
 - Art. 33 1 )
 - Art. 36 1 )