Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (97.1) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
- Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Begriffe
 - Art. 3 Formen
 - Art. 4 Staatsrat
 - Art. 5 Zuständige Direktion – Entwicklungszusammenarbeit
 - Art. 6 Zuständige Direktion – Humanitäre Hilfe
 - Art. 7 Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und
 - Art. 8 Leistungsauftrag
 - Art. 9 Kriterien für die Unterstützung von Projekten
 - Art. 10 Finanzhilfen
 - Art. 11 Inkrafttreten und Referendum