Gesetz über die Berufsbildung (412.11) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Berufsbildung
- Gesetz über die Berufsbildung
 - § 4 1)
 - § 6 Zur Ausbildung von Lehrlingen bedürfe n Lehrmeister einer Bewilligung
 - § 10 Der Kanton fördert die Berufsbildung Behinderter.
 - § 12 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhä ltnis kann das zuständige Amt als
 - § 13 1)
 - § 15 1)
 - § 18 Der Unterricht an Berufsschulen, Berufsmittelschulen, in Freifächern und
 - § 19 Persönliche Lehrmittel und Schulmateri alien gehen zu Lasten des Lehr-
 - § 20 Der Kanton kann Lehrlingen, die für den Besuch der Berufsschule oder
 - § 23 Das Departement kann Lehrmittel obligatorisch erklären.
 - § 24 Die Berufsschulen sind im Rahmen ih rer Möglichkeiten verpflichtet, Frei-
 - § 25 Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass der Lehrling pro Schultag in
 - § 31 Prüfungsexperten sind verpflichtet , Aus- oder Weiterbildungskurse zu
 - § 32 Die Vorschriften dieses Gesetzes, insb esondere die §§ 6, 8, 11, 12, 16, 18,
 - § 33 Die Höchstzahl der Lehrlinge, die in einem Betrieb in demselben Beruf
 - § 41 Besteht Mangel an Ausbildungsplätzen , kann der Regierungsrat beschlies-
 - § 43 Der Kanton kann sich an Berufs- oder Fachschulen für landwirtschaftliche
 - § 52 1)
 - § 55 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie-