Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (613.160) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
- Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
 - Art. 1 Die Vereinbarung bezweckt die Re gelung der Zusammenarbeit und der
 - Art. 3 Gemeinsame Kontrollen finden im Ei nvernehmen der beteiligten Kantone
 - Art. 4
 - Art. 5
 - Art. 9 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam-