Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der ding... (211.612) 
                
                
            INHALT
Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches
- Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches
 - Art. 1 Vorerst wird zur Erfüllung der in Artikel 282, 283 und 284, Absätze 1 und 2
 - Art. 2 Daraufhin wird das Löschungsverfahren der Einschreibungen vor 1912 und
 - Art. 3 Das Löschungsbegehren ist beim Instruktionsrichter, in dessen Amtskreise die
 - Art. 4 Der Instruktionsrichter wird summarisch, auf dem Ediktalwege verfahren; er
 - Art. 5 Müssen Beweise erbracht werden, bestimmt der Instruktionsrichter endgültig
 - Art. 6 Ein einziges Verfahren kann gleichzeitig verschiedene Einschreibungen u m-
 - Art. 7 Alle Beschlüsse des Instruktionsrichters werden gemäss Artikel 7, 8 und 9 des
 - Art. 8 In der Regel werden die Kosten dieses Verfahrens vom Staate getragen, ausser