Beschluss betreffend die Ortssanierung (814.203) 
                
                
            INHALT
Beschluss betreffend die Ortssanierung
- Beschluss betreffend die Ortssanierung
 - Art. 1 Die Ortssanierung im Sinne dieses Beschlusses umfasst sämtliche
 - Art. 2 Die Ortssanierungs-Massnahmen werden getroffen, um die öffentliche
 - Art. 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, einen selbständigen, kommunalen oder
 - Art. 4 Soweit als möglich und in den durch den Bebauungsplan begrenzten und
 - Art. 5 Die Erstellungskosten der öffentlichen Abwasserkanalisation gehen zu Lasten
 - Art. 6 Die Gemeinde ist berechtigt, eine Abwasserkanalisation gegen Entschädigung
 - Art. 7 Ist eine im Baulinienplan vorgesehene Strasse noch nicht erstellt, darf die
 - Art. 8 Der Unterhalt der öffentlichen Abwasserkanalisationen geht zu Lasten der
 - Art. 9 Die Privatkanalisationen verbinden die Grundstücke mit den öffentlichen
 - Art. 10 Kein Eigentümer kann seine Abwässer einer öffentlichen Kanalisation
 - Art. 11 In den Quartieren, die mit Abwasserkanalisationen versehen sind, müssen die
 - Art. 12 Überall, wo die Gemeinde das Trennsystem eingeführt hat, müssen die
 - Art. 13 Die Notwendigkeit, die Abwässer eines Grundstückes mittels Pumpen einer
 - Art. 14 Die Landwirtschafts- und Gartenbetriebe können von dieser Anschlusspflicht
 - Art. 15 Ist es einem Eigentümer unmöglich, seine Abwässer einer öffentlichen
 - Artikels 691 des Zivilgesetzbuches. Der Durchgang der Privatkanalisation muss als Servitut im Grundbuch eingetragen werden.
 - Art. 16 Wer auf einer festgesetzten Baulinie bauen will und an eine Strasse angrenzt,
 - Art. 17 Eigentümer von Privatkanalisationen haben sämtliche baulichen Massnahmen
 - Art. 18 Eigentümer von Privatkanalisationen sind gegenüber Dritten oder der
 - Art. 19 Boden ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu verlangen, welche ihren
 - Art. 20 Auf öffentlichem Boden werden Privatkanalisationen auf Zusehen hin erstellt,
 - Art. 21 Die Privatkanalisationen auf öffentlichem Boden sind so zu erstellen, dass
 - Art. 22 Die Gemeinde haftet in keinem Fall für Schäden, die von Dritten an
 - Art. 23 Vor dem Auffüllen des Grabens einer privaten Kanalisation auf öffentlichem
 - Art. 24 Die Gemeindebehörde ist jederzeit berechtigt, die privaten Kanalisationen zu
 - Art. 25 Die Gemeinde kann Eigentümer von Privatkanalisationen verpflichten, diese
 - Art. 26 Die zu den Kanalisationen geführten Abwässer dürfen weder diese noch die
 - Art. 27 Die Gemeinde bestimmt den Reinigungsgrad, den die Abwässer haben
 - Art. 28 Jeder Bau sowie jede Abänderung oder Reparatur einer privaten
 - Art. 29 Die Bau- und Betriebskosten privater Abwasserreinigungsanlagen, Gruben,
 - Art. 30 Die Gemeinde kann von den Gebäudeeigentümern, deren Abwässer oder
 - Art. 31 Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Gemeindebehörde oder von deren
 - Art. 32 Unternimmt die Gemeinde den Bau oder die Abänderung einer
 - Art. 33 Kann sich ein Eigentümer nicht in einem Kontrollschacht am
 - Art. 34 Die Anschlussarbeiten einer Privatkanalisation an die öffentliche Kanalisation
 - Art. 35 Die Gemeindebehörde kann den Bau eines Kontrollschachtes an der Stelle
 - Art. 36 Die Gemeindebehörde kann betreffend die Ausführung der Anschlüsse von
 - Art. 37 Das Ableiten auch von gereinigten Abwässern aus Spitälern, medizinischen
 - Art. 38 Das Entleerungsmaterial aus Gruben, Abscheidern oder andern
 - Art. 39 Die Gemeindebehörde hat für die in Gruben oder Abscheidern
 - Art. 40 Die Gemeindebehörde hat durch ihren zuständigen Dienst die Kontrolle der
 - Art. 41 Die Gemeindebehörde hat Eigentümer von Privatanlagen, deren Funktionieren
 - Art. 42 Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe von Wohnbauten Abwässer oder
 - Art. 43 Sickerschächte und Bodenfilter dürfen nur mit Bewilligung der
 - Art. 44 Ist es unmöglich, ohne hohe Kosten Abwässer einer öffentlichen Kanalisation
 - Art. 45 Die Gemeinde kann die Grundeigentümer verhalten, sich an den Bau- und
 - Art. 46 Die Gemeinde kann hiezu folgende Gebühren erheben
 - Art. 47 Von den in Artikel 46, Lit. a und b vorgesehenen Gebühren können nur die
 - Art. 48 Die von den Eigentümern verlangten Gebühren sind auf Grund des
 - Art. 49 Der Gemeinderat bestimmt die in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren. Diese
 - Art. 50 Der Erlös der in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren darf die für den Betrieb
 - Art. 51 Der Staatsrat kann auf Grund eines vollständigen Projektes und eines
 - Art. 52 Der Staatsrat kann durch das kantonale Finanzinspektorat die gute Verwaltung
 - Art. 53 Die Gemeinde ist verpflichtet, in den Ortschaften einen Kehrichtabfuhrdienst
 - Art. 54 Die besondern Vorschriften betreffend Einrichtung und Betrieb dieses
 - Art. 55 Die Gemeinde ist verpflichtet, der Bevölkerung einen
 - Art. 56 Die öffentliche Ablage muss von der Gemeinde unterhalten werden, damit
 - Art. 57 Die Gemeinde ist ermächtigt, für das Sammeln, die Ablagerung und
 - Art. 58 Der Gemeinderat bestimmt die in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren. Die
 - Art. 59 Die zu erhebende Gebühr ist pro Gebäude zu berechnen, indem man in der
 - Art. 60 Der Erlös der in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren darf die für den Betrieb
 - Art. 61 Der Staatsrat kann auf Grund eines vollständigen Projektes und eines
 - Art. 62 Der Staatsrat kann durch das kantonale Finanzinspektorat die gute Verwaltung
 - Art. 63 Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden gemäss
 - Art. 64 Alle Bussen für Widerhandlung gegen den vorliegenden Beschluss werden
 - Art. 65 Die vom Staatsrat bewilligten Gemeindereglemente betreffend
 - Art. 66 Gegen jede Verfügung des Gemeinderates, erlassen in Anwendung
 - Art. 67 Der vorliegende Beschluss hebt auf und ersetzt alle andern Bestimmungen,
 - Art. 68 Das Sanitätsdepartement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses, der