Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten (741.5) 
                
                
            INHALT
Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten
- Gesetz über Heilpädagogische Werkstätten
 - Art. 3 , Globalbudgetbetrag
 - Art. 6 Die Rechtsbeziehungen zwischen der kantonalen Heilpädagogischen Werkstätte und den von ihr betreuten Personen richten sich nach dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Haftungsgesetz 2
 - Art. 7 des Bildungsgesetzes Das Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 4