FELEG 
                
                
            INHALT
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
 - Eingangsformel
 - Erster Abschnitt
 - Landwirtschaftliche Unternehmer
 - § 1 Berechtigter Personenkreis
 - § 2 Flächenstillegung
 - § 3 Abgabe von Flächen
 - § 4 Rückbehalt
 - § 5 Leistungen an Hinterbliebene
 - § 6 Höhe der Leistung
 - § 7 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
 - § 8 Zusammentreffen mit Einkommen
 - Zweiter Abschnitt
 - Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
 - § 9 Berechtigter Personenkreis
 - § 10 Höhe der Leistung
 - § 11 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
 - § 12 Zusammentreffen mit Einkommen
 - § 13 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
 - Dritter Abschnitt
 - Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
 - § 14 Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung
 - § 15 Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
 - § 15a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004
 - § 16 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
 - Vierter Abschnitt
 - Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
 - § 17 Durchführende Stelle
 - § 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
 - § 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
 - § 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
 - § 18c Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
 - § 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
 - § 18e Besonderheiten für das Ausland
 - § 19 Kostentragung
 - Fünfter Abschnitt
 - Schlußvorschriften
 - § 20 Befristung der Regelung
 - § 21
 - § 22 Übergangsvorschriften
 - § 23 Inkrafttreten