WpAV 
                
                
            INHALT
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAV)
- Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV)
 - Eingangsformel
 - Abschnitt 1
 - Anwendungsbereich
 - § 1 Anwendungsbereich
 - Abschnitt 2
 - Anzeige von Verdachtsfällen
 - § 2 Inhalt der Anzeige
 - § 3 Art und Form der Anzeige
 - Abschnitt 3
 - Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
 - Unterabschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
 - § 3b Sprache der Veröffentlichung
 - § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
 - Unterabschnitt 2
 - Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
 - § 4 Inhalt der Veröffentlichung
 - § 5 (weggefallen)
 - § 5a (weggefallen)
 - § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
 - § 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
 - § 8 Inhalt der Mitteilung
 - § 9 Art und Form der Mitteilungen
 - Unterabschnitt 3
 - Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
 - § 10 Art der Veröffentlichung
 - § 11 Mitteilung der Veröffentlichung
 - Unterabschnitt 4
 - (weggefallen)
 - Unterabschnitt 5
 - Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
 - § 12 Inhalt der Mitteilung
 - § 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
 - § 14 Sprache der Mitteilungen
 - § 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung
 - § 16 Art und Sprache der Veröffentlichung
 - § 17 Mitteilung der Veröffentlichung
 - Unterabschnitt 6
 - Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
 - § 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
 - § 19 Mitteilung der Veröffentlichung
 - § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
 - Unterabschnitt 7
 - Wahl des Herkunftsstaates
 - § 21 Art der Veröffentlichung
 - Unterabschnitt 8
 - Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
 - § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
 - Abschnitt 4
 - Inkrafttreten
 - § 23 Inkrafttreten
 - Anlage (zu § 12 Absatz 1)