HebG 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG)
- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
 - Inhaltsübersicht
 - Teil 1
 - Allgemeines
 - § 1 Hebammenberuf
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Teil 2
 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 - § 3 Berufsbezeichnung
 - § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
 - § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 - § 6 Rücknahme der Erlaubnis
 - § 7 Widerruf der Erlaubnis
 - § 8 Ruhen der Erlaubnis
 - Teil 3
 - Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
 - Abschnitt 1
 - Studium
 - Unterabschnitt 1
 - Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
 - § 9 Studienziel
 - § 10 Zugangsvoraussetzungen
 - § 11 Dauer und Struktur des Studiums
 - § 12 Akkreditierung von Studiengängen
 - Unterabschnitt 2
 - Der berufspraktische Teil des Studiums
 - § 13 Praxiseinsätze
 - § 14 Praxisanleitung
 - § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
 - § 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
 - § 17 Praxisbegleitung
 - § 18 Nachweis- und Begründungspflicht
 - Unterabschnitt 3
 - Der hochschulische Teil des Studiums
 - § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
 - § 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
 - Unterabschnitt 4
 - Durchführung des Studiums
 - § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
 - § 22 Gesamtverantwortung
 - Unterabschnitt 5
 - Abschluss des Studiums
 - § 23 Abschluss des Studiums
 - § 24 Staatliche Prüfung
 - § 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
 - § 26 Vorsitz
 - Abschnitt 2
 - Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
 - § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
 - § 28 Inhalt des Vertrages
 - § 29 Wirksamkeit des Vertrages
 - § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
 - § 31 Anwendbares Recht
 - § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
 - § 33 Pflichten der Studierenden
 - § 34 Vergütung
 - § 35 Überstunden
 - § 36 Probezeit
 - § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
 - § 38 Beendigung durch Kündigung
 - § 39 Wirksamkeit der Kündigung
 - § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
 - § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
 - § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
 - Teil 4
 - Anerkennung von Berufsqualifikationen
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
 - § 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
 - § 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
 - Abschnitt 2
 - Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
 - § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
 - § 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
 - § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
 - § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
 - § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
 - § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
 - § 52 Bekanntmachung
 - § 53 Europäischer Berufsausweis
 - Abschnitt 3
 - Weitere Berufsqualifikationen
 - § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
 - § 55 Wesentliche Unterschiede
 - § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
 - § 57 Anpassungsmaßnahmen
 - § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
 - § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
 - § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
 - Teil 5
 - Erbringen von Dienstleistungen
 - Abschnitt 1
 - Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
 - § 60 Dienstleistungserbringende Personen
 - § 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
 - § 62 Meldung wesentlicher Änderungen
 - § 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
 - Abschnitt 2
 - Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
 - § 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
 - Teil 6
 - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
 - § 64 Zuständige Behörde
 - § 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
 - § 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
 - § 67 Unterrichtung über Änderungen
 - § 68 Löschung einer Warnmitteilung
 - § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
 - § 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
 - Teil 7
 - Verordnungsermächtigung
 - § 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
 - Teil 8
 - Bußgeldvorschriften
 - § 72 Bußgeldvorschriften
 - Teil 9
 - Übergangsvorschriften
 - § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 - § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
 - § 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
 - § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
 - § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
 - § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
 - § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
 - § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
 - § 80 Evaluierung