Tier-LMHV 
                
                
            INHALT
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** *** (Tier-LMHV)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs* ** *** (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
 - Abschnitt 1
 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 1a
 - Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
 - § 2a Hausschlachtungen
 - § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
 - § 2c Verbote und Beschränkungen
 - Abschnitt 2
 - Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
 - § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
 - § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
 - § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
 - § 5 Verbote und Beschränkungen
 - Abschnitt 3
 - Anforderungen an den Einzelhandel
 - § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
 - § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
 - § 8 Verbote
 - Abschnitt 4
 - Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
 - § 9 Zulassung von Betrieben
 - § 10 Informationen zur Lebensmittelkette
 - § 11 (weggefallen)
 - § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
 - § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
 - § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
 - § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
 - § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen
 - Abschnitt 5
 - Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
 - § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
 - § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
 - § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
 - § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
 - § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
 - § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
 - § 20 (weggefallen)
 - § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
 - § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
 - § 22 Verbote und Beschränkungen
 - Abschnitt 6
 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
 - § 23 Straftaten
 - § 24 Ordnungswidrigkeiten
 - Abschnitt 7
 - Schlussvorschriften
 - § 25 (weggefallen)
 - Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
 - Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
 - Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
 - Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
 - Anlage 5 (zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
 - Anlage 6 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
 - Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
 - Anlage 8 (zu § 12) Muster
 - Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
 - Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
 - Anlage 9 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 4) Anforderungen an Vorzugsmilch