EBeV 2030 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (EBeV 2030)
- Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich und Zweck
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
 - § 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
 - Abschnitt 3
 - Überwachung und Ermittlung der Brennstoff- emissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
 - § 4 Allgemeine Grundsätze
 - § 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
 - § 6 Brennstoffmengen
 - § 7 Berechnungsfaktoren
 - § 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
 - § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoff- emissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
 - § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
 - § 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
 - § 12 Kontinuierliche Emissionsmessung
 - § 13 Berichterstattung
 - § 14 Berichterstattungsgrenze
 - § 15 Verifizierung
 - § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
 - § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
 - Abschnitt 4
 - Datenverwaltung und Datenkontrolle
 - § 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
 - § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
 - Abschnitt 5
 - Schlussbestimmungen
 - § 20 Inkrafttreten
 - Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
 - Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
 - Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
 - Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
 - Anlage 5 (zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
 - Anlage 6 (zu § 18) Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten