Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwas... (0.814.296) 
                
                
            INHALT
Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
 - Art. 3 Anwendung
 - Art. 4 Massnahmen zur Kontrolle der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen
 - Art. 5 Auffanganlagen für Sedimente
 - Art. 6 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
 - Art. 7 Besichtigung und Zeugniserteilung
 - Art. 8 Zuwiderhandlungen
 - Art. 9 Überprüfung von Schiffen
 - Art. 10 Aufdeckung von Zuwiderhandlungen und Kontrolle von Schiffen
 - Art. 11 Schriftliche Unterrichtung über Kontrollmassnahmen
 - Art. 12 Unangemessenes Aufhalten von Schiffen
 - Art. 13 Technische Unterstützung und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit
 - Art. 14 Übermittlung von Informationen
 - Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
 - Art. 16 Verhältnis zum Völkerrecht und zu anderen Übereinkünften
 - Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
 - Art. 18 Inkrafttreten
 - Art. 19 Änderungen
 - Art. 20 Kündigung
 - Art. 21 Depositar
 - Art. 22 Sprachen
 - Unterschriften
 - Anlage
 - Regeln für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
 - Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
 - Regel A-1 Begriffsbestimmungen
 - Regel A-2 Allgemeine Anwendbarkeit
 - Regel A-3 Ausnahmen
 - Regel A-4 Befreiungen
 - Regel A-5 Gleichwertige Einhaltung
 - Abschnitt B: Behandlungs- und Kontrollvorschriften für Schiffe
 - Regel B-1 Ballastwasser-Behandlungsplan
 - Regel B-2 Ballastwasser-Tagebuch
 - Regel B-3 Ballastwasser- Behandlung auf Schiffen
 - Regel B-4 Austausch von Ballastwasser
 - Regel B-5 Behandlung von Sedimenten
 - Regel B-6 Pflichten von Schiffsoffizieren und Mannschaften
 - Abschnitt C: Sondervorschriften in bestimmten Gebieten
 - Regel C-1 Zusätzliche Massnahmen
 - Regel C-2 Warnhinweise hinsichtlich der Ballastwasser-Aufnahme in bestimmten Gebieten und damit zusammenhängende Massnahmen des Flaggenstaates
 - Regel C-3 Übermittlung von Informationen
 - Abschnitt D: Normen für die Ballastwasser-Behandlung
 - Regel D-1 Norm für den Ballastwasser-Austausch
 - Regel D-2 Norm für die Qualität des Ballastwassers
 - Regel D-3 Zulassungsvorschriften für Ballastwasser-Behandlungssysteme
 - Regel D-4 Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien
 - Regel D-5 Überprüfung von Normen durch die Organisation
 - Abschnitt E: Vorschriften über Besichtigungen und die Erteilung von Zeugnissen über die Ballastwasser-Behandlung
 - Regel E-1 Besichtigungen
 - Regel E-2 Ausstellung eines Zeugnisses oder Bestätigung eines Zeugnisses
 - Regel E-3 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Vertragspartei
 - Regel E-4 Form des Zeugnisses
 - Regel E-5 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
 - Anhang I
 - Muster des internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser‑Behandlung
 - Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung
 - Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen
 - Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel E-5 Absatz 8 Ziffer 3
 - Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel E-5 Absatz 3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren
 - Bestätigung nach Regel E-5 Absatz 4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung
 - Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen oder der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regel E-5 Absatz 5 oder Absatz 6
 - Bestätigung der Verschiebung des Jahrestags in Anwendung der Regel E-5 Absatz 8
 - Anhang II
 - Muster des Ballastwasser-Tagebuchs
 - Internationales Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
 - 1 Einführung
 - 2 Ballastwasser und die Behandlung von Ballastwasser
 - 3 Einträge im Ballastwasser-Tagebuch
 - 4 Ballastwasser-Volumen
 - Aufzeichnungen über betriebliche Vorgänge im Zusammenhang mit Ballastwasser
 - Geltungsbereich am 18. Juli 2024 ¹¹