Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII 
                
                
            INHALT
Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII
- Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII
 - Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII
 - Stand 01.12.2020
 - Gesetzestext: § 41 Leistungsberechtigte
 - Zu Absatz 1:
 - 41.1.0 Regelungsziel
 - 41.1.1 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
 - 41.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen
 - 41.1.3 Personenkreis
 - 41.1.4 Hilfebedürftigkeit
 - 41.1.5 Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
 - 41.1.5.1 Definition des gewöhnlichen Aufenthalts, Prognoseentscheidung
 - 41.1.5.2 Indizien für Lebensmittelpunkt im In- oder Ausland
 - 41.1.5.3 Aufenthaltswille
 - 41.1.5.4 Gewöhnlicher Aufenthalt im gesamten Bewilligungszeitraum
 - 41.1.5.5 Bei Auslandsaufenthalten
 - Zu Absatz 2:
 - 41.2.0 Regelungsziel
 - 41.2.1 Leistungsvoraussetzungen
 - 41.2.2 Nachweis über Geburtstag und -monat
 - Zu Absatz 3:
 - 41.3.0 Regelungsziel
 - 41.3.1 Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 3
 - 41.3.2 18. Lebensjahr vollendet
 - 41.3.3 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
 - 41.3.4 volle Erwerbsminderung
 - 41.3.4.1 Krankheit und Behinderung
 - 41.3.4.2 Kausalität - „
 - wegen
 - “
 - 41.3.4.3 unter drei Stunden täglich
 - 41.3.4.4 auf nicht absehbare Zeit
 - 41.3.4.5 übliche Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
 - 41.3.4.6 Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VI
 - 41.3.5 unabhängig von der Arbeitsmarktlage
 - 41.3.6 Dauerhaftigkeit
 - 41.3.7 Erwerbsunfähigkeit
 - Zu Absatz 3a:
 - 41.3a.0 Regelungsziel
 - 41.3a.1 Voraussetzungen
 - 41.3a.2 Werkstatt für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter
 - 41.3a.3 Durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs
 - 41.3a.4 Ausbildungsverhältnis
 - Zu Absatz 4:
 - 41.4.0 Regelungsziel
 - 41.4.1 Begriff der Bedürftigkeit
 - Hilfebedürftig
 - 41.4.2 Begriff des Herbeiführens / Kausalität
 - Herbeiführen
 - 41.4.3 Verschuldensmaßstab
 - in subjektiv vorwerfbarer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig
 - Vorhersehbarkeit
 - vorsätzlichen
 - Direkter Vorsatz:
 - Bedingter Vorsatz
 - grober Fahrlässigkeit
 - einfache fahrlässige
 - Vorwerfbarkeit
 - 41.4.4 Darlegungs- und Beweislast
 - 41.4.5 Zehn-Jahres-Zeitraum
 - in dem Zeitraum der letzten zehn Jahre
 - 41.4.6 Rechtsfolge / Kein Anspruch auf Grundsicherung
 - in vollem Umfang
 - 41.4.7 Verhältnis des Anspruchsausschlusses zum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
 - Inkrafttreten