Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen 
                
                
            INHALT
Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
- Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
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 - Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
 - 1.
 - Allgemeines
 - 1.1
 - Regelungs- und Geltungsbereich
 - § 59 der Landeshaushaltsordnung
 - § 26 LHO
 - 1.2
 - Sonstiges
 - 2.
 - Stundung
 - 2.1
 - Begriff
 - 2.2
 - Voraussetzungen
 - § 59 LHO
 - § 24 BremGebBeitrG
 - bei Fälligkeit
 - erhebliche Härte
 - nicht gefährdet erscheint.
 - § 59 LHO
 - nur
 - Antrag,
 - in der Regel
 - Antrag
 - 2.2.1
 - erhebliche Härte
 - Fälligkeitszeitpunkt
 - 2.2.2
 - Anspruch nicht gefährdet
 - 2.3
 - Zinsen
 - § 24 Abs. 2 BremGebBeitrG
 - kann
 - nur
 - 2.4
 - Verfahren
 - sofort fällig,
 - 2.5
 - Zuständigkeit
 - grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
 - nicht
 - Zur Stundung von Einzelansprüchen werden ermächtigt:
 - 3.
 - Niederschlagung
 - 3.1
 - Begriff
 - 3.2
 - Voraussetzungen
 - befristete Niederschlagung
 - § 59 LHO
 - unbefristete Niederschlagung
 - § 59 LHO
 - strenger Maßstab
 - 3.3
 - Verfahren
 - 3.4
 - Zuständigkeit
 - grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
 - Zur Niederschlagung von Einzelansprüchen werden ermächtigt:
 - 4.
 - Erlass
 - 4.1
 - Begriff
 - 4.2
 - Voraussetzungen
 - § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO
 - eine besondere Härte
 - § 25 BremGebBeitrG
 - unbillig
 - Eine besondere Härte ist z. B. dann gegeben,
 - § 59 LHO
 - besonders strenge Anforderungen
 - Unbilligkeit
 - 4.3
 - Verfahren
 - Antrag
 - § 59 LHO
 - § 25 BremGebBeitrG
 - Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
 - 4.4
 - Zuständigkeit
 - grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
 - 5.
 - Eingaben im Finanzprogramm
 - 6.
 - Berichtspflicht
 - 7.
 - Inkrafttreten