Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichse... (452.210) 
                
                
            INHALT
Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk
- Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk
 - 1. Die Konzession wird den Schweizerischen Bundesbahnen erteilt. Sie sind
 - 2. Die Konzession gibt der Konzessionärin das Recht, mit zwei elektrisch be-
 - 3. Durch die Konzession werden die Rechte Dritter nicht berührt. Die Konzes-
 - 4. Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar durch den
 - 5. Durch die Ausnützung der Konzession darf der Zustand des Zürichsees und
 - 6. Die Speicherpumpen und ihre Anschlüsse sind mit den notwendigen Sicher-
 - 7. Beim Betrieb der Pumpen ist auf die Fischerei Rücksicht zu nehmen. Für
 - 8. Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat über die Pumpanlage und die
 - 9. Den Polizeiorganen und den technischen Beamten des Kantons steht der
 - 10.Anstände aus den Ziffern 4, 5 und 7 der Verleihung und daraus abgeleitete
 - 11.Die Konzession ist r ückwirkend auf den 28. April 1947 und dauert, wie die
 - 12.Die Konzession ärin hat dem Kanton Schwyz für die Wassernutzung zu be-
 - 1. Oktober bis 30. September (Betriebsjahr) je Sekunde entnommenen Was-
 - 13.Die einmalige Konzessionsgeb ühr sowie die periodischen Geb ühren f ür die
 - 14.
 - 15.Diese Konzession tritt nur in Kraft, wenn die Konzession ärin sie sp ätestens
 - 16.Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.