Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi (452.710.1) 
                
                
            INHALT
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi
- Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi
 - § 1 Umfang der Konzession, technische Unterlagen
 - 1. Die Konzession erstreckt sich auf die Ausn ützung von Gef älle und Wasser-
 - 2. Vor Baubeginn des Kraftwerkes ist das Plangenehmigungsverfahren gem äss
 - Art. 5 EWRG durchzuf ühren, sofern solches nicht bereits stattgefunden hat.
 - § 2 Konzessionsdauer, Übertragbarkeit der Konzession, Heimfall
 - 1. Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan-
 - 2. Der Bezirk H öfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde s ämtliche
 - 3. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder
 - § 3 Vorbehalt der Rechte Dritter
 - § 5 Konzessionsgebühr und Wasserzins
 - 1. Der Bezirk H öfe hat eine einmalige Konzessionsgeb ühr von Fr. 80 000.- zu
 - 2. Der Bezirk H öfe (eventuell das EWH) hat f ür die ihm verliehene Wasser-
 - 3. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdest ärken erfolgt auf
 - § 6 Fristen f ür den Baubeginn und die Betriebser öffnung
 - § 5 lit. b KWRG erfolgen kann.
 - § 7 Haftpflicht
 - § 8 Fischerei
 - § 10 Hydrometrie
 - § 11 Vorbehalte bez üglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung